Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 9 Meldung von Nebeneinnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Beamtin und der Beamte hat dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen (§ 11 Nebentätigkeitsverordnung) aus

1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und

2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,

vorzulegen, wenn sie insgesamt die in § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannte Höchstgrenze übersteigen. Die Aufstellung soll dem Dienstvorgesetzten unverzüglich nach Abschluss des Kalenderjahres vorgelegt werden.

Teil 4

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 8 § 10