Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 2 Geltung der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/2#abs-1 (1) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung findet auf das in § 1 genannte beamtete Personal Anwendung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/2#abs-2 (2) Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser Antrag ist im Interesse einer einfachen, schnellen und reibungslosen Bearbeitung rechtzeitig über den Fachbereich und ggf. über die zentrale Wissenschaftliche Einrichtung auf dem Dienstweg zu stellen.