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HNtV

§ 6 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/6#abs-1 (1) Den Leiterinnen und Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärztin und leitender Abteilungsarzt) können in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des § 8 Nebentätigkeitsverordnung die nebentätige Erbringung wahlärztlicher Leistungen genehmigt werden. Über die Inanspruchnahme von Ressourcen des Klinikums entscheidet dieses selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/6#abs-2 (2) Über § 8 Absatz 4 Nebentätigkeitsverordnung hinaus kann auch anderem ärztlichen Personal die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums gewährt werden.

Teil 3

Vergütung

§ 5 § 7