Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 7 Anforderung der Vergütung für private Nebentätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und Behandlung von Patienten, hat das beamtete Personal auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert oder eingezogen werden.

§ 6 § 8