Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 Landesbeamtengesetz an den Hochschulen des Landes (im Folgenden als beamtetes Personal bezeichnet). Sie gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich von Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/1#abs-2 (2) Die nur für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die gesamte hauptberufliche Hochschulleitung sowie auf Dozentinnen und Dozenten Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/1#abs-3 (3) Nehmen Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie das in den Absätzen 1 und 2 genannte Personal und findet auf die Vertragsverhältnisse weder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) noch der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) hinsichtlich des tarifrechtlichen Nebentätigkeitsrechts Anwendung, ist die entsprechende Geltung dieser Verordnung arbeitsvertraglich zu vereinbaren.