Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 10 Genehmigungspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/10#abs-1 (1) Das beamtete Personal bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn es bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Das Gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit mitarbeitendes Personal, das nicht vom Dienstherrn angestellt ist, tätig werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/10#abs-2 (2) Den leitenden Abteilungsärztinnen und den leitenden Abteilungsärzten kann die Inanspruchnahme von Hochschulpersonal für Nebentätigkeiten gemäß § 6 Absatz 1 genehmigt werden, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und § 14 Absatz 4 beachtet wird.