Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 25d Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/25d#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/25d#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25d BVerfSchG →
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Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 25d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413; 2024 I Nr. 187)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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