Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 5a Vorlage von Dokumenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 5a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.