Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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