Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 4a Daueraufenthaltsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2 nicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
Soweit der Ehegatte oder der Lebenspartner des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, entfallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/4a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/4a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2 erworben hat, haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/4a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/4a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/4a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
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