Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 35
Stand: 10.06.2019
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
Wird zitiert von 235 Entscheidungen zu § 35 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.04.2021 – 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15Anträge auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" unstatthaft - Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Umsetzung des PSPP-Urteils zudem nicht offensichtlich unzureichendZitiert von 4
- BVerfG, 07.06.2016 – 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG im Nachgang zu BVerfGE 134, 64
- BVerfG, 19.02.2025 – 2 BvE 3/19Finanzierung-Desiderius-Erasmus-Stiftung - VollstreckungsanordnungZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 9 LC 266/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 – 4 S 2289/05Anspruch auf höheren Familienzuschlag für das dritte Kind; Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- BVerfG, 20.07.2021 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 · Staatsvertrag RundfunkfinanzierungZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 13.10.2025 – VG 3 K 920/21
- VG Saarland Saarlouis, 20.08.2025 – 1 K 964/24
- VG Saarland Saarlouis, 14.07.2025 – 1 K 1817/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.