Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.01.2014 – 3 K 4933/11
- VG Köln, 22.01.2014 – 3 K 2993/13Zitiert von 2
- VG Köln, 22.01.2014 – 3 K 4272/11
- VG Köln, 22.01.2014 – 3 K 962/11Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2006 – 1 K 2055/04Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 – 4 S 1805/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Koblenz, 09.05.2025 – 5 L 416/25.KO
- VG Trier, 31.05.2017 – 7 L 5639/17.TRZitiert von 1
- VG Minden, 08.05.2014 – 4 K 2692/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/6#abs-1 (1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/6#abs-2 (2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.