Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 160

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund6 Entscheidungen

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.

§ 159 § 161