§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 23.03.2007 – 1 R 25/06Zitiert von 10
- OVG Saarland, 23.03.2007 – 1 R 28/06Zitiert von 5
- OVG Saarland, 23.02.2007 – 1 R 27/06Beamtenalimentation: Anspruch auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- OVG Saarland, 23.02.2007 – 1 R 30/06Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 – 4 S 2289/05Anspruch auf höheren Familienzuschlag für das dritte Kind; Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- VG Saarland Saarlouis, 16.05.2006 – 3 K 13/05Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.11.2023 – 26 K 134/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.11.2023 – 26 K 459/23
- BVerfG, 04.05.2020 – 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 · Alimentation kinderreicher BeamterZitiert von 43
18 Entscheidungen zu § 39 WoGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/39#abs-1 (1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/39#abs-2 (2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/39#abs-3 (3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.