Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 35a
Stand: 02.12.2019
Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personenbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 35a BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 12.10.2022 – 3 K 3267/22Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 15.03.2022 – 19 K 1107/21Zitiert von 1
- VG Köln, 13.06.2017 – 6 L 284/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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