Gesetze / BioSt-NachV · BGBl I 2009, 2174
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
79 Normen · ausgefertigt 23.07.2009 · letzte Änderung 25.01.2021 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Teil 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- Teil 2 · Nachhaltigkeitsanforderungen
- § 3Anforderungen für die Vergütung
- § 4Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
- § 5Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
- § 6Schutz von Torfmoor
- § 7Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
- § 8Treibhausgasminderung
- § 9
- § 10Bonus für nachwachsende Rohstoffe
- Teil 3 · Nachweis
- Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 11Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
- § 12Weitere Nachweise
- § 13Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
- Abschnitt 2 · Nachhaltigkeitsnachweise
- § 14Anerkannte Nachweise
- § 15Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
- § 16Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 17Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 18Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
- § 19Nachtrag fehlender Angaben
- § 20Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
- § 21Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
- § 22Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 23Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
- § 24Nachhaltigkeits-Teilnachweise
- Abschnitt 3 · Zertifikate für Schnittstellen
- § 25Anerkannte Zertifikate
- § 26Ausstellung von Zertifikaten
- § 27Inhalt der Zertifikate
- § 28Folgen fehlender Angaben
- § 29Gültigkeit der Zertifikate
- § 30Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 31Weitere anerkannte Zertifikate
- Abschnitt 4 · Zertifizierungssysteme
- § 32Anerkannte Zertifizierungssysteme
- § 33Anerkennung von Zertifizierungssystemen
- § 34Verfahren zur Anerkennung
- § 35Inhalt der Anerkennung
- § 36Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
- § 37Erlöschen der Anerkennung
- § 38Widerruf der Anerkennung
- § 39Berichte und Mitteilungen
- § 40Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 41Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
- Abschnitt 5 · Zertifizierungsstellen
- Unterabschnitt 1 · Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 42Anerkannte Zertifizierungsstellen
- § 43Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 44Verfahren zur Anerkennung
- § 45Inhalt der Anerkennung
- § 46Erlöschen der Anerkennung
- § 47Widerruf der Anerkennung
- Unterabschnitt 2 · Aufgaben von Zertifizierungsstellen
- § 48Führen von Schnittstellenverzeichnissen
- § 49Kontrolle der Schnittstellen
- § 50Kontrolle des Anbaus
- § 51Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
- § 52Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
- § 53Weitere Berichte und Mitteilungen
- § 54Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
- Unterabschnitt 3 · Überwachung von Zertifizierungsstellen
- § 55Kontrollen und Maßnahmen
- Unterabschnitt 4 · Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
- § 56Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 57Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
- Abschnitt 6 · Besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis
- § 58(weggefallen)
- § 59(weggefallen)
- § 60Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
- Teil 4 · Zentrales Informationsregister
- § 61(weggefallen)
- § 62(weggefallen)
- § 63(weggefallen)
- § 64(weggefallen)
- § 65(weggefallen)
- § 66Informationsregister
- § 67Datenabgleich
- § 68Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 69(weggefallen)
- Teil 5 · Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
- § 70Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
- § 71Berichtspflicht der zuständigen Behörde
- § 72(weggefallen)
- § 73Datenübermittlung
- § 74Zuständigkeit
- § 75Verfahren vor der zuständigen Behörde
- § 76Muster und Vordrucke
- § 77Außenverkehr
- Teil 6 · Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 78Übergangsbestimmung
- § 79Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 8 Absatz 2)Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
- Anlage 2(zu § 8 Absatz 3)Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung
- Anlage 3(zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
- Anlage 4(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
- Anlage 5(jetzt Anlage 4)
Änderungsverlauf
- 25.01.2021 — 3 Normen geändert · §§ 3, 67, 73 neueste Änderung
- 30.06.2020 — 4 Normen geändert · §§ 16, 73, 74, 77
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.