Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/22#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/22#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald für sie eine Anerkennung nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt wird, das für die Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes zuständig ist, es sei denn, dass für die Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiesteuergesetz möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/22#abs-3 (3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwenden.

§ 21 § 23