Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/24#abs-2 (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/24#abs-3 (3) Werden Treibhausgasminderung oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von flüssiger Biomasse, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/24#abs-4 (4) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt.