Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung BioSt-NachV § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Zur aktuellen Fassung → Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.