Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 6 Schutz von Torfmoor

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/6#abs-1 (1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.

§ 5 § 7