Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/56#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/56#abs-2 (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 55 § 57