Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16#abs-1 (1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16#abs-2 (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16#abs-3 (3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/16#abs-4 (4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 BioSt-NachV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 141/15Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter BiomasseZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.05.2015 – I-27 U 2/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.