Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/30#abs-1 (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/30#abs-2 (2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.