Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 37 Erlöschen der Anerkennung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/37#abs-1 (1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/37#abs-2 (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 36 § 38