Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 67 Datenabgleich

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/67#abs-1 (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab

1.
mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und
2.
mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/67#abs-2 (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.

§ 66 § 68