Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/17#abs-1 (1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/17#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/17#abs-3 (3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.