Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 611a Arbeitsvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/611a#abs-1 (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/611a#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Wird zitiert von 1.429 Entscheidungen zu § 611a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 16.09.2020 – 4 Sa 704/19Zitiert von 1
- BVerfG, 16.11.1993 – 1 BvR 258/86Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei Bewerbung um einen ArbeitsplatzZitiert von 54
- BAG, 24.04.2008 – 8 AZR 257/07Geschlechtsbezogene Benachteiligung: Erfordernis einer Gesamtbetrachtung von Hilfstatsachen zur Begründung der Vermutungswirkung einer Diskriminierung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- BAG, 20.03.2025 – 7 AZR 46/24Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber - Darlegungs- und Beweislast - DatenschutzZitiert von 33
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 – 3 Sa 917/11Zitiert von 1
- BAG, 17.12.2024 – 9 AZR 27/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.08.2026 – 13 A 346/23
- OVG NRW, 22.07.2026 – 13 A 65/23
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Altersteilzeit im Blockmodell
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 611a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 611a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 611a aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897)
BGBl. 2006 I S. 1897
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