Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 46h Formfiktion
Stand: 18.07.2024
Wird zitiert von 4
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 616/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 615/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 614/25
- LAG Hessen, 28.04.2025 – 7 SLa 739/24
4 Entscheidungen zu § 46h ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.