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Artikel 2 · BT-Drs. 18/9232 · S. 31

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Artikel 2 sieht die Einfügung eines neuen § 611a BGB des Untertitels 1 zum Dienstvertrag vor. Damit sollen
missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhin-
dert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden. Dazu legt die Vorschrift des § 611a BGB unter wörtli-
cher Wiedergabe der Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, wer Arbeitnehmer ist. Soweit andere
Rechtsvorschriften eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsver-
hältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften festzulegen, blei-
ben diese unberührt.
Satz 1 legt fest, dass Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen
zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Satz 2
umschreibt, dass sich Weisungen des Arbeitgebers auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit
beziehen können, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinba-
rung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift nichts anderes ergibt; §106
Drucksache 18/9232                                    – 32 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Gewerbeordnung bleibt unberührt. In Satz 4 wird ebenfalls die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts (so bereits Urteil vom 16. März 1972 – 5 AZR 460/71, vom 20. September 2000 – 5 AZR 61/99, aus neuerer
Zeit etwa Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 AZR 301/10 und vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12)
aufgegriffen, wonach die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverh

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.247 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9232, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.155–114.402 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a2dd1ba24842d51c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP