Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 14 Grenznaher Raum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit die zollamtliche Überwachung dies erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken. Das Hauptzollamt kann darüber hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für den grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Zollbelange
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnengewässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Union her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände, Zollflugplätze und andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze sowie den um die Freizonen gelegenen Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforderlichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen. Für ein solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2897)
BGBl. 2007 I S. 2897
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31.10.2003 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2003 I S. 2146
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.