Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2897
BGBl. 2007 I S. 2897 · 32.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und
anderer Gesetze
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 4 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Artikel 8 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 10 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
meinsamen Marktorganisationen und der Direktzah-
lungen
Artikel 12 Anpassung sonstigen Bundesrechts
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Oberfinanzdirektio-
nen“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen“
ersetzt.
b) In Nummer 4 werden das Komma und das sich
anschließende Wort „Zollkommissariate“ gestri-
chen.
2. § 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den
Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten
oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen
zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwal-
tung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und
die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Auf-
gaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste
Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über.“
3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 9a Satz 3“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bezirk und Sitz
(1) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz
der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des
Zollkriminalamtes.
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen
den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Ober-
finanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Aufgaben und Gliederung
der Bundesfinanzdirektionen
(1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in
ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit
Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bun-
desfinanzdirektion kann auch die Leitung für meh-
rere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die
Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben
erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstge-
setzes bleibt unberührt.
(2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in
eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abtei-
lung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen
und Organisationseinheiten können eingerichtet
werden.
(3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durch-
führung der Aufgaben, für deren Erledigung die
Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann den Bundesfinanz-
direktionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbei-
tung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanz-
direktionen befugt, den anderen Mittelbehörden
der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen
zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanz-
direktion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben
einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk
oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanz-
direktionen übertragen werden, wenn dadurch der
Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert
wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes-
ministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.
(5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem je-
weiligen Land kann der Bund die Leitung und Erle-
digung seiner Bauaufgaben im Wege der Organ-
leihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben,
Sondervermögen des Landes und landesunmittel-
baren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung
muss vorsehen, dass die Landesbehörden die
Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-
ministeriums zu befolgen haben.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a
Aufgaben und
Gliederung der Oberfinanzdirektionen
(1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanz-
verwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk.
Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der
Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Ober-
finanzbezirke übertragen werden. Die Oberfinanz-
direktionen können weitere Aufgaben erledigen.
(2) Die Oberfinanzdirektionen können sich in
eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine
Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und
Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere
Landesabteilungen oder andere Organisationsein-
heiten des Landes eingerichtet werden.
(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben
einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk
oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirekti-
onen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug
der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die
Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landes-
regierung. Die Landesregierung kann die Ermächti-
gung auf die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet
die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi-
gung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem er-
ledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Leitung der Bundesfinanzdirektionen
Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen
Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirek-
tion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Ab-
teilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vor-
schlag des Bundesministeriums der Finanzen im
Benehmen mit der zuständigen Landesregierung
ernannt und entlassen.“
8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Leitung der Oberfinanzdirektionen
Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz-
präsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion.
Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung
übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundes-
regierung durch die zuständige Stelle des Landes
ernannt und entlassen.“
9. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Bundeskassen
Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirek-
tion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so
kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für meh-
rere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon
wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen un-
mittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin
der zuständigen Bundesfinanzdirektion.“
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Landeskassen
Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion
eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann
eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere
Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrneh-
men. Die Landeskassen können unmittelbar dem
zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zu-
ständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt wer-
den.“
11. § 11 wird aufgehoben.
12. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grenzauf-
sicht“ ein Komma und die Wörter „für die Bekämp-
fung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäfti-
gung“ eingefügt.
13. Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt VI
Übergangsregelungen
aus Anlass des
Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
und anderer Gesetze
vom 13. Dezember 2007
Unterabschnitt I
Dienstrechtliche Regelungen
§ 22
Dienstrechtliche Folgen
und Regelung der Versorgungslasten
(1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen
Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentin-
nen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover,
Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhält-
nis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf die-
ses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
(BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel
sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens
fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass ab-
geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen
die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsi-
dentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land
beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur
Hälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar
2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die ge-
nannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen
Versorgungslasten.
(2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und
Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 ent-
sprechend.

Unterabschnitt II
Überleitung von
Beschäftigten und Übergangsregelungen
§ 23
Überleitung von Verwaltungsangehörigen
des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen
(1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsge-
setzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember
2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilun-
gen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cott-
bus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln
und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten
sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. De-
zember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundes-
aufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung
vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des
Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar
1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-
nanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdi-
rektion Nord,
2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi-
nanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hanno-
ver bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,
3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-
nanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirek-
tion West,
4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi-
nanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der
Bundesfinanzdirektion Südwest und
5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-
nanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdi-
rektion Südost.
Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei
den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22
Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberin-
nen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Dop-
pelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überlei-
tung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin
aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am
31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt inne-
hatten.
§ 24
Übergangsregelung Personalvertretung
(1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei
den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen
die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis
zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben
durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfi-
nanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen
Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenver-
tretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz,
Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz,
Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter
Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung
ein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte
bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahllei-
terin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vor-
stands sowie einen Wahlvorstand für die erstmali-
gen Wahlen nach Satz 1.
(2) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-
benbereich der örtlichen Personalräte der Bundes-
finanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats
der Oberfinanzdirektion Hamburg,
2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
herigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte
der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll-
und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfi-
nanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats
der Oberfinanzdirektion Köln,
4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte
der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personal-
rats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
(3) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-
benbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen
sich wie folgt zusammen:
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der
Oberfinanzdirektion Hamburg,
2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
herigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der
Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdi-
rektionen Hannover und Chemnitz,
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der
Oberfinanzdirektion Köln,
4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte
der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats
der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,
deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Über-
gangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdi-
rektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach
Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektio-
nen an sich angehören würden, ist ein Vertreter
oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Per-
sonalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen
Übergangspersonalräte.
(4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden
Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neurege-
lung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Mo-
naten.

§ 25
Übergangsregelung
Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehinder-
tenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialge-
setzbuch finden in den neu errichteten Bundesfi-
nanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008
statt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre
Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von
Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr-
genommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen
Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen
unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen
Wahlen nach Satz 1.
(2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun-
gen für den Aufgabenbereich der Schwerbehinder-
tenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen set-
zen sich wie folgt zusammen:
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bis-
herigen Vertrauensperson und deren stellvertre-
tenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion
Hamburg,
2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
herigen Vertrauenspersonen und deren stellver-
tretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion
Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerab-
teilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover
und Chemnitz,
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bis-
herigen Vertrauensperson und deren stellvertre-
tenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,
4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
bisherigen Vertrauenspersonen und deren stell-
vertretenden Mitgliedern der Zoll- und Ver-
brauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektio-
nen Karlsruhe und Koblenz,
5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der
bisherigen Vertrauensperson und deren stellver-
tretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion
Nürnberg.
(3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun-
gen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbe-
hindertenvertretung setzen sich wie folgt zusam-
men:
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-
tenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,
2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-
tenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus
sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen
der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chem-
nitz,
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-
tenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,
4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin-
dertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteu-
erabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karls-
ruhe und Koblenz,
5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin-
dertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürn-
berg.
Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,
deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach
Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung
einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist
als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Be-
zirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehö-
ren würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin
der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertre-
tung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Über-
gangsschwerbehindertenvertretung.
(4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der
Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden
von den Vertrauenspersonen der bisherigen
Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.
Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht,
so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.
§ 26
Übergangsregelung
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten er-
folgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.
(2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Ober-
finanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das
Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektio-
nen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 überge-
leitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstel-
lungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in
Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat
gemeinsam wahr.
§ 27
Übergangsregelung
Kosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom
Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 47 werden die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesrates“ gestrichen.
2. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amts-
bezeichnung „Finanzpräsident“ und der Fußno-
tenhinweis „7)“ gestrichen.
b) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
aa) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdi-
rektor, Abteilungspräsident“ und dem Zusatz
„– als Leiter einer großen und bedeutenden
Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde
des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer

sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn
deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe
B 5 eingestuft ist –“ der Zusatz „– als Leiter
einer großen und bedeutsamen Gruppe bei
einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine
und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter
des Finanzpräsidenten ist –“ gestrichen,
bb) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und
der Fußnotenhinweis „9)“ gestrichen und
cc) die Fußnote „9)“ aufgehoben.
c) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
aa) vor der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“
die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor“
und die Zusätze „– als der ständige Vertreter
des Präsidenten des Bildungs- und Wissen-
schaftszentrums der Bundesfinanzverwal-
tung –“ und „– als der ständige Vertreter des
Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion –“
eingefügt,
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bildungs-
zentrums der Bundesfinanzverwaltung“ ge-
strichen,
cc) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und
der Fußnotenhinweis „7)“ gestrichen und
dd) in der Fußnote „7)“ der erste Halbsatz „Als
Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Be-
soldungsgruppe B 6 oder B 7;“ gestrichen
und der Anfangsbuchstabe des nachfolgen-
den Wortes „soweit“ großgeschrieben.
d) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“
und der Fußnotenhinweis „6)“ gestrichen und
bb) die Fußnote „6)“ aufgehoben.
e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“
und der Fußnotenhinweis „13)“ gestrichen,
bb) die Fußnote „13)“ aufgehoben,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
Bundeszentrale für politische Bildung“ die
Amtsbezeichnung „Präsident des Bildungs-
und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-
nanzverwaltung“ eingefügt und
dd) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Zollkriminalamtes“ die Amtsbezeichnung
„Präsident einer Bundesfinanzdirektion“ ein-
gefügt.
f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“
und der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen und
bb) die Fußnote „3)“ aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bundespolizeigesetzes
In § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „der Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „dem
Hauptzollamt“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den
Bereichen Organisation, Personal und Haushalt
kann das Bundesministerium der Finanzen auf
die Bundesfinanzdirektionen übertragen.“
2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanz-
verwaltungsgesetzes entsprechend.“
Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort „die“ die
Wörter „die Bundesfinanzdirektionen“ und anschlie-
ßend ein Komma eingefügt.
2. § 244 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Ober-
finanzdirektion Nürnberg“ durch die Wörter „Bun-
desfinanzdirektion Nord“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das
Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003
(BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 23
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „ge-
mäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes“
durch die Wörter „nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanz-
verwaltungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über das Branntweinmonopol
In § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „die Ober-
finanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzollamt“
sowie in Absatz 3 das Wort „Beschluß“ durch das Wort
„Beschluss“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die zustän-
dige Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das zu-
ständige Hauptzollamt“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ermächti-
gungen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanz-
direktionen“ durch die Wörter „Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
§ 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdi-
rektionen zu errichten.“
Artikel 10
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007
(BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 werden
a) die Wörter „und die Verwaltungsbehörde können“
durch das Wort „kann“ ersetzt und
b) der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma
ersetzt und anschließend folgender zweiter Halb-
satz angefügt:
„die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes
Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.“
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanz-
direktion als Bundesbehörde“ durch die Wör-
ter „das Hauptzollamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Oberfinanz-
direktion“ durch die Wörter „des Hauptzoll-
amts“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In § 44 Abs. 1 werden
a) in Satz 1 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“
durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ und
b) in Satz 3 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“
durch die Wörter „Das Hauptzollamt“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), geändert durch Artikel 34 des Geset-
zes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt
geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verwal-
tungsbehörde (§ 38 Abs. 3)“ durch die Wörter „die
Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-
fügt:
„(1a) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte
der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz
oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.“
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 die Wörter „die Oberfinanzdirektion
als Bundesbehörde“ durch die Wörter „das
Hauptzollamt“ und
bb) in Satz 2 die Wörter „der Oberfinanzdirektion“
durch die Wörter „des Hauptzollamts“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 12
Anpassung sonstigen Bundesrechts
(1) In § 142a Abs. 6 des Patentgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“
durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
(2) In § 25a Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert
worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch
das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
(3) In § 148 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I
S. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert
worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch
das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
(4) In § 111b Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2513) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi-
nanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“
ersetzt.
(5) In § 57 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
Artikel 78 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das
Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfi-
nanzdirektion“ ersetzt.
(6) In § 40a Abs. 6 des Sortenschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 193
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi- ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“ durch das
nanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ Wort „Bundesfinanzdirektionen“ ersetzt.
ersetzt.
(7) In § 2 Abs. 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen- Artikel 13
Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2897. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c536fe8ddf38eff2….