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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2897

BGBl. 2007 I S. 2897 · 32.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2897
                                     Zweites Gesetz
             zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und

anderer Gesetze
                                               Vom 13. Dezember 2007

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                  Inhaltsübersicht

Artikel 1  Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2  Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3  Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 4  Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 5  Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6  Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
Artikel 7  Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Artikel 8  Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 9  Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 10 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
           meinsamen Marktorganisationen und der Direktzah-
           lungen
Artikel 12 Anpassung sonstigen Bundesrechts
Artikel 13 Inkrafttreten

                        Artikel 1

      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt
geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „Oberfinanzdirektio-

       nen“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen“

       ersetzt.

    b) In Nummer 4 werden das Komma und das sich
       anschließende Wort „Zollkommissariate“ gestri-
       chen.

 2. § 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den
    Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten
    oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen
    zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwal-
    tung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und
    die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Auf-
    gaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste
    Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über.“
 3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2“
    durch die Angabe „§ 9a Satz 3“ ersetzt.
 4. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7
                       Bezirk und Sitz

       (1) Das Bundesministerium der Finanzen be-
    stimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz

  der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des
  Zollkriminalamtes.

     (2) Die obersten Landesbehörden bestimmen
  den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Ober-

  finanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.“

5. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

               Aufgaben und Gliederung

              der Bundesfinanzdirektionen

     (1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in
  ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit
  Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bun-
  desfinanzdirektion kann auch die Leitung für meh-
  rere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die
  Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben
  erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstge-
  setzes bleibt unberührt.

     (2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in
  eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abtei-

  lung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen
  und Organisationseinheiten können eingerichtet
  werden.
     (3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durch-
  führung der Aufgaben, für deren Erledigung die
  Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundes-
  ministerium der Finanzen kann den Bundesfinanz-
  direktionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbei-
  tung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanz-

  direktionen befugt, den anderen Mittelbehörden

  der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen

  zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanz-
  direktion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

     (4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben
  einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk
  oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanz-
  direktionen übertragen werden, wenn dadurch der
  Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert
  wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes-
  ministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zu-
  stimmung des Bundesrates.
     (5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem je-
  weiligen Land kann der Bund die Leitung und Erle-
  digung seiner Bauaufgaben im Wege der Organ-
  leihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben,
  Sondervermögen des Landes und landesunmittel-
  baren juristischen Personen des öffentlichen
  Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung
  muss vorsehen, dass die Landesbehörden die
  Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-
  ministeriums zu befolgen haben.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
BGBl. 2007, Seite 2898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2898
                           „§ 8a
                     Aufgaben und

          Gliederung der Oberfinanzdirektionen
      (1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanz-
   verwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk.
   Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der
   Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Ober-
   finanzbezirke übertragen werden. Die Oberfinanz-
   direktionen können weitere Aufgaben erledigen.
      (2) Die Oberfinanzdirektionen können sich in
   eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine
   Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und

   Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere
   Landesabteilungen oder andere Organisationsein-
   heiten des Landes eingerichtet werden.
      (3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben
   einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk
   oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirekti-
   onen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug
   der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die
   Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landes-
   regierung. Die Landesregierung kann die Ermächti-

   gung auf die für die Finanzverwaltung zuständige

   oberste Landesbehörde übertragen.

      (4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet
   die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi-
   gung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem er-
   ledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.“
 7. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9

           Leitung der Bundesfinanzdirektionen
      Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen
   Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirek-
   tion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Ab-

   teilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vor-

   schlag des Bundesministeriums der Finanzen im
   Benehmen mit der zuständigen Landesregierung
   ernannt und entlassen.“
 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                           „§ 9a

            Leitung der Oberfinanzdirektionen
      Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz-
   präsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion.
   Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung
   übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag
   der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
   Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundes-
   regierung durch die zuständige Stelle des Landes
   ernannt und entlassen.“

 9. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                      Bundeskassen

      Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirek-

   tion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so

   kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für meh-

   rere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon

   wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen un-
   mittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin
   der zuständigen Bundesfinanzdirektion.“
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                          „§ 10a

                      Landeskassen

      Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion
   eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann
   eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere
   Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrneh-
   men. Die Landeskassen können unmittelbar dem
   zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zu-
   ständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt wer-
   den.“

11. § 11 wird aufgehoben.

12. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grenzauf-
    sicht“ ein Komma und die Wörter „für die Bekämp-
    fung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäfti-
    gung“ eingefügt.

13. Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt VI

                 Übergangsregelungen

                    aus Anlass des

                 Zweiten Gesetzes zur
        Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
                 und anderer Gesetze
               vom 13. Dezember 2007

                      Unterabschnitt I

               Dienstrechtliche Regelungen

                            § 22

                 Dienstrechtliche Folgen

           und Regelung der Versorgungslasten

      (1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen
   Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentin-
   nen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover,
   Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhält-
   nis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf die-
   ses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgeset-
   zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zu-
   letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
   (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maß-
   gabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenver-
   sorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel
   sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens
   fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass ab-

   geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen
   die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsi-
   dentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land
   beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur

   Hälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar

   2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die ge-

   nannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen

   Versorgungslasten.

     (2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und
   Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 ent-
   sprechend.
BGBl. 2007, Seite 2899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2899
                 Unterabschnitt II
                 Überleitung von
     Beschäftigten und Übergangsregelungen

                       § 23
     Überleitung von Verwaltungsangehörigen
    des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen

  (1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsge-
setzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember
2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilun-
gen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cott-
bus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln
und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten
sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. De-
zember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundes-
aufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung
vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des
Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar

1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-

   nanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdi-

   rektion Nord,
2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi-
   nanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hanno-
   ver bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,
3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-
   nanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirek-
   tion West,
4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi-
   nanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der
   Bundesfinanzdirektion Südwest und
5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-

   nanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdi-

   rektion Südost.

Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei
den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22
Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

   (2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberin-
nen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Dop-
pelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überlei-
tung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin
aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am
31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt inne-
hatten.

                       § 24

      Übergangsregelung Personalvertretung

   (1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei
den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen
die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis
zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben
durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfi-
nanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen
Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenver-
tretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz,
Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz,
Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter
Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung
ein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte
bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahllei-

terin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vor-
stands sowie einen Wahlvorstand für die erstmali-
gen Wahlen nach Satz 1.
   (2) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-
benbereich der örtlichen Personalräte der Bundes-
finanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:

1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
   herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats
   der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
   herigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte
   der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll-
   und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfi-
   nanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
   herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats
   der Oberfinanzdirektion Köln,

4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
   bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte

   der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der

   Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
   bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personal-
   rats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
   (3) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-
benbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen
sich wie folgt zusammen:
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
   herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der
   Oberfinanzdirektion Hamburg,

2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-

   herigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der

   Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und
   Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdi-
   rektionen Hannover und Chemnitz,

3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
   herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der
   Oberfinanzdirektion Köln,

4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
   bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte
   der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
   Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
   bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats

   der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,
deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Über-
gangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdi-
rektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach
Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektio-
nen an sich angehören würden, ist ein Vertreter
oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Per-
sonalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen
Übergangspersonalräte.

   (4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden
Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neurege-
lung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Mo-
naten.
BGBl. 2007, Seite 2900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2900
                         § 25
                Übergangsregelung
            Schwerbehindertenvertretung

     (1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehinder-

  tenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialge-

  setzbuch finden in den neu errichteten Bundesfi-

  nanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008

  statt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre

  Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von

  Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr-

  genommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen

  Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen

  unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen

  Wahlen nach Satz 1.

     (2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun-
  gen für den Aufgabenbereich der Schwerbehinder-
  tenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen set-
  zen sich wie folgt zusammen:
  1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bis-
     herigen Vertrauensperson und deren stellvertre-
     tenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion
     Hamburg,
  2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
     herigen Vertrauenspersonen und deren stellver-
     tretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion
     Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerab-

     teilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover

     und Chemnitz,

  3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bis-
     herigen Vertrauensperson und deren stellvertre-
     tenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,
  4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
     bisherigen Vertrauenspersonen und deren stell-
     vertretenden Mitgliedern der Zoll- und Ver-
     brauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektio-
     nen Karlsruhe und Koblenz,

  5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der
     bisherigen Vertrauensperson und deren stellver-
     tretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion
     Nürnberg.
     (3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun-

  gen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbe-
  hindertenvertretung setzen sich wie folgt zusam-
  men:
  1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
     herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-
     tenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,

  2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
     herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-
     tenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus
     sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen
     der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chem-
     nitz,
  3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
     herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-
     tenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,
  4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
     bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin-
     dertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteu-
     erabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karls-
     ruhe und Koblenz,

   5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
      bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin-
      dertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürn-
      berg.

   Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,

   deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach

   Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung

   einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist

   als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Be-

   zirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehö-

   ren würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin

   der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertre-

   tung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Über-

   gangsschwerbehindertenvertretung.

     (4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der
   Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden
   von den Vertrauenspersonen der bisherigen
   Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.
   Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht,
   so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.

                           § 26
                   Übergangsregelung
                Gleichstellungsbeauftragte
      (1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten er-
   folgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.

       (2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten

   der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Ober-

   finanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das
   Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektio-
   nen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 überge-
   leitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstel-
   lungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in
   Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat
   gemeinsam wahr.

                           § 27

                  Übergangsregelung
             Kosten der Oberfinanzdirektion
     Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom
   Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“

                       Artikel 2

     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 47 werden die Wörter „mit Zustimmung des
   Bundesrates“ gestrichen.
2. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
   wird wie folgt geändert:
  a) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amts-
     bezeichnung „Finanzpräsident“ und der Fußno-
     tenhinweis „7)“ gestrichen.
  b) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
     aa) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdi-
         rektor, Abteilungspräsident“ und dem Zusatz
         „– als Leiter einer großen und bedeutenden
         Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde
         des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer
BGBl. 2007, Seite 2901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2901
         sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn
         deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe

         B 5 eingestuft ist –“ der Zusatz „– als Leiter
         einer großen und bedeutsamen Gruppe bei
         einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine
         und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter
         des Finanzpräsidenten ist –“ gestrichen,
     bb) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und
         der Fußnotenhinweis „9)“ gestrichen und

     cc) die Fußnote „9)“ aufgehoben.

  c) In der Besoldungsgruppe B 3 werden

     aa) vor der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor
         bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“
         die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor“
         und die Zusätze „– als der ständige Vertreter
         des Präsidenten des Bildungs- und Wissen-
         schaftszentrums der Bundesfinanzverwal-
         tung –“ und „– als der ständige Vertreter des
         Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion –“
         eingefügt,
     bb) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bildungs-

         zentrums der Bundesfinanzverwaltung“ ge-
         strichen,
     cc) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und
         der Fußnotenhinweis „7)“ gestrichen und

     dd) in der Fußnote „7)“ der erste Halbsatz „Als
         Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Be-
         soldungsgruppe B 6 oder B 7;“ gestrichen
         und der Anfangsbuchstabe des nachfolgen-
         den Wortes „soweit“ großgeschrieben.
  d) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
     aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“
         und der Fußnotenhinweis „6)“ gestrichen und
     bb) die Fußnote „6)“ aufgehoben.
  e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden

     aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“

         und der Fußnotenhinweis „13)“ gestrichen,
     bb) die Fußnote „13)“ aufgehoben,
     cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der

         Bundeszentrale für politische Bildung“ die
         Amtsbezeichnung „Präsident des Bildungs-
         und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-
         nanzverwaltung“ eingefügt und
     dd) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
         Zollkriminalamtes“ die Amtsbezeichnung
         „Präsident einer Bundesfinanzdirektion“ ein-
         gefügt.

  f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
     aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“
         und der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen und

     bb) die Fußnote „3)“ aufgehoben.

                      Artikel 3

       Änderung des Bundespolizeigesetzes
   In § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „der Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „dem
Hauptzollamt“ ersetzt.

                       Artikel 4

    Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

        „(2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den
     Bereichen Organisation, Personal und Haushalt
     kann das Bundesministerium der Finanzen auf
     die Bundesfinanzdirektionen übertragen.“

2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanz-
  verwaltungsgesetzes entsprechend.“

                       Artikel 5

           Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort „die“ die
   Wörter „die Bundesfinanzdirektionen“ und anschlie-
   ßend ein Komma eingefügt.
2. § 244 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Ober-
     finanzdirektion Nürnberg“ durch die Wörter „Bun-
     desfinanzdirektion Nord“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz wird
     jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das

     Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.

                       Artikel 6

      Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes

   In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003
(BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 23
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „ge-
mäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes“
durch die Wörter „nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanz-
verwaltungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7

                 Änderung des
      Gesetzes über das Branntweinmonopol

   In § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „die Ober-
finanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzollamt“
sowie in Absatz 3 das Wort „Beschluß“ durch das Wort
„Beschluss“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2902
                        Artikel 8
       Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

   Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die zustän-
   dige Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das zu-
   ständige Hauptzollamt“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ermächti-
   gungen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanz-
   direktionen“ durch die Wörter „Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter“ ersetzt.

                        Artikel 9
       Änderung der Bundeshaushaltsordnung
   § 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdi-
rektionen zu errichten.“
                       Artikel 10
       Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
  Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007
(BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 werden

   a) die Wörter „und die Verwaltungsbehörde können“
      durch das Wort „kann“ ersetzt und
   b) der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma
      ersetzt und anschließend folgender zweiter Halb-
      satz angefügt:
       „die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes
       Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.“
2. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanz-

           direktion als Bundesbehörde“ durch die Wör-

           ter „das Hauptzollamt“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Oberfinanz-
           direktion“ durch die Wörter „des Hauptzoll-
           amts“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In § 44 Abs. 1 werden
   a) in Satz 1 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“
      durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ und

   b) in Satz 3 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“
      durch die Wörter „Das Hauptzollamt“

   ersetzt.

                       Artikel 11
             Änderung des Gesetzes
       zur Durchführung der Gemeinsamen
   Marktorganisationen und der Direktzahlungen
  Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), geändert durch Artikel 34 des Geset-
zes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt
geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verwal-
     tungsbehörde (§ 38 Abs. 3)“ durch die Wörter „die
     Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-
     fügt:
       „(1a) Das Bundesministerium der Finanzen
     kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte
     der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz
     oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.“
2. § 38 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden
     aa) in Satz 1 die Wörter „die Oberfinanzdirektion
         als Bundesbehörde“ durch die Wörter „das
         Hauptzollamt“ und
     bb) in Satz 2 die Wörter „der Oberfinanzdirektion“
         durch die Wörter „des Hauptzollamts“
     ersetzt.
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
                      Artikel 12

        Anpassung sonstigen Bundesrechts
  (1) In § 142a Abs. 6 des Patentgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“
durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
  (2) In § 25a Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert
worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch
das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.

  (3) In § 148 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-

tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I

S. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes

vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert
worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch
das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.

   (4) In § 111b Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2513) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi-
nanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“
ersetzt.

   (5) In § 57 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
Artikel 78 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das
Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfi-
nanzdirektion“ ersetzt.
  (6) In § 40a Abs. 6 des Sortenschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 193
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
BGBl. 2007, Seite 2903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2903

S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi-       ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“ durch das
nanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“      Wort „Bundesfinanzdirektionen“ ersetzt.
ersetzt.
   (7) In § 2 Abs. 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-                          Artikel 13
Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
                                                                                Inkrafttreten
S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 13. Dezember 2007

                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2897. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c536fe8ddf38eff2….