Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 13 Verwertung von Waren
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 4
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- BFH, 26.11.2025 – VII B 80/25 (AdV)(Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung - Begriff des "Verbringens" nach Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Bedeutung von Nothafenrecht und SeeRÜbk im Sanktionsrecht)
- BFH, 26.11.2025 – VII B 81/25 (AdV)(Einziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs - Nothafenrecht und Ausfuhrverbot)
- FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2025 – 1 KO 1079/24
- FG Düsseldorf, 04.09.2024 – 4 K 783/24 EU
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/13#abs-1 (1) Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dass Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/13#abs-2 (2) Im Rahmen des Artikels 197 des Zollkodex der Union können vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/13#abs-3 (3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht veräußert werden können, können vernichtet werden.