Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 132
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/132#abs-1 (1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/132#abs-2 (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die Übertragung der Forderung bedarf es nicht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 132 ZVG →
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Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 22.09.2008 – 6 T 610/08Zitiert von 2
- BGH, 04.11.2020 – VII ZB 69/18Klauselerteilungsverfahren: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Miterben als Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden AnspruchsZitiert von 5
- BGH, 01.02.2017 – VII ZB 22/16Zwangsvollstreckungsverfahren: Überprüfung der materiellen Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 9
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 5 U 7/25
- LG Darmstadt, 26.01.2018 – 5 T 820/17
- OLG Koblenz, 17.04.2012 – 11 UF 205/12
Zuletzt entschieden
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