Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 81
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2022 – 11 T 1500/22
- FG Düsseldorf, 28.04.2021 – 2 K 2220/20 EZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 26.11.2020 – 2 V 2664/20 A(E)
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25
- LG Münster, 15.02.2024 – 5 T 419/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 K 38/19Zitiert von 2
47 Entscheidungen zu § 81 ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/81#abs-1 (1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/81#abs-2 (2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/81#abs-3 (3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/81#abs-4 (4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.