Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 69
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.02.2013 – V ZB 164/12Zwangsversteigerungsverfahren: Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf ein Bankkonto der GerichtskasseZitiert von 3
- BGH, 12.01.2006 – V ZB 147/05Zitiert von 8
- LG Krefeld, 18.06.2007 – 6 T 116/07Zitiert von 1
- BGH, 12.01.2017 – V ZB 96/16Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse bei Bezeichnung einer vom Kontoinhaber abweichenden Person; Zahlungsanzeige ohne eindeutige Verwendungsbeschränkung
- BGH, 15.05.2008 – V ZB 122/07Zitiert von 1
- BGH, 26.08.2008 – V ZB 122/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
- LG München II, 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/69#abs-1 (1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/69#abs-2 (2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/69#abs-3 (3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/69#abs-4 (4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.