Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 133
Stand: 10.06.2019
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 133 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2021 – V ZB 94/20Zwangsversteigerungssache: Antrag einer GbR auf Wiederversteigerung ihres Grundstücks bei Nichterbringung des Bargebots durch den Ersteher; Betreiben der Wiederversteigerung nach einer Teilungsversteigerung durch einen GesellschafterZitiert von 2
- BGH, 20.02.2008 – XII ZR 58/04Zitiert von 6
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
- LG Düsseldorf, 05.10.2022 – 7 O 288/18Zitiert von 1
- LG Bonn, 07.06.2017 – 1 O 322/16Zitiert von 1
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 219/09Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des nicht angehörten Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das BeschwerdegerichtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
- LG Darmstadt, 26.01.2018 – 5 T 820/17
- OLG Bremen, 12.05.2017 – 2 U 1/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.