Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 133
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 133 ZVG →
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Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2021 – V ZB 94/20Zwangsversteigerungssache: Antrag einer GbR auf Wiederversteigerung ihres Grundstücks bei Nichterbringung des Bargebots durch den Ersteher; Betreiben der Wiederversteigerung nach einer Teilungsversteigerung durch einen GesellschafterZitiert von 2
- BGH, 20.02.2008 – XII ZR 58/04Zitiert von 6
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
- LG Düsseldorf, 05.10.2022 – 7 O 288/18Zitiert von 1
- LG Bonn, 07.06.2017 – 1 O 322/16Zitiert von 1
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 219/09Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des nicht angehörten Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das BeschwerdegerichtZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
- LG Darmstadt, 26.01.2018 – 5 T 820/17
- OLG Bremen, 12.05.2017 – 2 U 1/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.