Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/1686 · S. 5
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) Gemäß § 26 Nummer 8 Satz 1 EGZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 544 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur zulässig, wenn der Beschwerdewert der Berufungsentscheidung 20 000 Euro übersteigt. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2006 eingeführt und seither mehrfach verlängert. Durch die Regelung einer Mindestbeschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde wird eine Überlastung des Bun- desgerichtshofs verhindert. Würde die Regelung zum 30. Juni 2018 ersatzlos auslaufen, so wäre – ausgehend von den Verfahrenszahlen für das Jahr 2016 – mit einer erheblichen Mehrbelastung der Zivilsenate des Bundesge- richtshofs durch eingereichte Nichtzulassungsbeschwerden zu rechnen. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer 87. Konferenz am 17. November 2016 ihre Auffassung kundgetan, dass es durch einen Wegfall der Wertgrenze des § 26 Nummer 8 Satz 1 EGZPO auch zu einer Erhöhung der Arbeitsbelastung der Berufungszivilkammern an den Landgerichten und den Zivilsenaten der Oberlandesgerichte kommen werde. Die Geltungsdauer der Wertgrenze soll daher um einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, also bis zum 31. Dezem- ber 2019, verlängert werden. Dieser Zeitraum erscheint erforderlich, um die statistische Entwicklung in Zivilsa- chen insgesamt und die Geschäftsentwicklung des Bundesgerichtshofs verlässlich weiter beobachten und auf die- ser Grundlage eine Entscheidung über das Fortbestehen der Regelung treffen zu können. Die aktuell bestehende Befristung der Wertgrenze auf eineinhalb Jahre hat gezeigt, dass ein längerer Zeitraum erforderlich ist, um die Ent
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.368 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/1686, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.698–9.066 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 45dfa55bd02e3224….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP