Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 943 Gericht der Hauptsache

Stand: 10.06.2019

Bund70 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/943#abs-1 (1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/943#abs-2 (2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

§ 942 § 944