§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 29.10.2020 – 101 VA 107/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.04.1998 – 19 W 58/97
- OLG Brandenburg, 08.11.2011 – 6 U 102/09Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 – 12 U 63/06
- VG Freiburg, 08.07.2015 – 1 K 849/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 – 3 U 55/23
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 02.11.2023 – 4 A 273/21
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 56/21Zitiert von 11
- ArbG Köln, 11.05.2011 – 2 Ca 9664/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 853 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.