Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/83#abs-1 (1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/83#abs-2 (2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

§ 82 § 84