§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/83#abs-1 (1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/83#abs-2 (2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 83 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2012 – IX ZR 56/12Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner ErbeinsetzungZitiert von 3
- BGH, 25.06.2009 – IX ZB 196/08Zitiert von 9
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- BGH, 28.09.2023 – IX ZA 14/23Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens
- BFH, 05.04.2017 – II R 30/15 · Erbschaftsteuer als MasseverbindlichkeitZitiert von 4
- LG Passau, 29.06.2023 – 3 S 20/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 23.08.2023 – 14 W 144/21 (Wx)
- AG Passau, 09.03.2023 – 18 C 693/22Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2022 – IV ZB 27/21Nachlasssache: Berechtigung des Nachlasspflegers zur Ausschlagung einer in den Nachlass des Erblassers gefallenen weiteren ErbschaftZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.