§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 23.10.2008 – VII ZB 92/07Zitiert von 5
- BGH, 24.05.2012 – VII ZB 80/10Forderungspfändung: Vollstreckungsschutz bei Pfändung des Anspruchs eines Landwirts auf "Ausgleichszahlung in benachteiligten Gebieten"
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- BGH, 29.04.2021 – IX ZB 25/20Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Pfändbarkeit einer Einmalzahlung aus einer zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Pensionszusage verpfändeten KapitallebensversicherungZitiert von 4
- BGH, 26.06.2014 – IX ZB 88/13Insolvenzmasse: Pfändungsschutz für eigenständig erwirtschaftete Einkünfte des InsolvenzschuldnersZitiert von 20
- VG Potsdam, 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851a#abs-1 (1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851a#abs-2 (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.