§ 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 138
Nach Gewicht
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 212/17Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer: Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel
- OLG Hamm, 03.08.2015 – 32 SA 31/15
- OLG Schleswig, 19.12.2013 – 5 U 91/13Zitiert von 2
- OLG Hamm, 26.04.2004 – 5 U 28/04Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2020 – 20 W 197/20Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 288/03Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.09.2025 – 5 W 120/24
- OLG Dresden, 05.08.2025 – 12 Wx 26/25
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2025 – 4 U 282/22
138 Entscheidungen zu § 800 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 800 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800#abs-1 (1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800#abs-2 (2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800#abs-3 (3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.