Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

Stand: 10.06.2019

Bund138 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800#abs-1 (1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800#abs-2 (2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800#abs-3 (3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

§ 799a § 800a