Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1193 Kündigung

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1193#abs-1 (1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1193#abs-2 (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

§ 1192 § 1194