§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Münster, 29.10.2008 – 05 T 755/08
- BGH, 20.04.2018 – V ZR 106/17Grundschulderwerb: Sich aus dem Sicherungsvertrag "ergebende" Einwendung gegen die GrundschuldZitiert von 24
- BGH, 30.03.2010 – XI ZR 200/09Vollstreckungsunterwerfung: Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld bei freier Abtretbarkeit der Darlehensforderung nebst Grundschuld durch die Gläubigerbank; Prüfung des erforderlichen Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag im KlauselerteilungsverfahrenZitiert von 76
- OLG Celle, 27.05.2009 – 3 U 292/08
- OLG Schleswig, 26.02.2009 – 5 U 71/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.