Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800a#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/800a#abs-2 (2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.

§ 800 § 801