Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1148 Eigentumsfiktion
Stand: 10.06.2019
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1148 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.02.2011 – V ZB 253/10Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstück einer GbR: Entsprechende Anwendung der Eigentumsfiktion bei Verfolgung des Rechts aus einer Hypothek; Erforderlichkeit einer RechtsnachfolgeklauselZitiert von 5
- OLG Hamm, 28.07.2011 – I-5 U 19/11
- BGH, 14.01.2016 – V ZB 148/14Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft lautenden Titels nach Umwandlung der Gesellschaft in eine GbRZitiert von 8
- OLG Zweibrücken, 01.07.2002 – 7 U 69/01
- BGH, 02.12.2010 – V ZB 84/10Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsverwaltung; Gesellschafterwechsel; erweiterter öffentlicher Glaube des GrundbuchsZitiert von 18
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 219/09Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des nicht angehörten Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das BeschwerdegerichtZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.