Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1051 Sicherheitsleistung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

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