Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1051 Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.