Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1051 Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1051 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.03.2006 – V ZR 45/05
- BGH, 02.11.2001 – V ZR 264/00Unternehmensnießbrauch: Reinvestitionspflicht des Nießbrauchers bei Veräußerung von Anlagevermögen und Anspruch des Hofeigentümers auf Sicherheitsleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 47/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- OLG Köln, 07.06.2000 – 16 Wx 82/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.