Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund122 Entscheidungen

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

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