§ 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 47/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- LG Kiel, 04.09.2013 – 13 T 124/11, 13 T 125/11, 13 T 202/11, 13 T 203/11
- OLG Zweibrücken, 06.04.2005 – 3 W 76/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/737#abs-1 (1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/737#abs-2 (2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.