Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 148
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 6 S 2249/22Zitiert von 4
- LG Essen, 25.05.2023 – 1 O 275/21Zitiert von 1
- LG Memmingen, 26.11.2025 – 13 S 850/25
- LG Memmingen, 26.11.2025 – 14 S 805/25
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 104
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- LG Landshut, 11.03.2026 – 16 S 1469/25 e
- VG Karlsruhe, 21.01.2026 – 3 K 6169/24
148 Entscheidungen zu § 1 RDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-2 (2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-3 (3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.