Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-2 (2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-3 (3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 155 Entscheidungen zu § 1 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 6 S 2249/22Zitiert von 4
- LG Essen, 25.05.2023 – 1 O 275/21Zitiert von 1
- LG Landshut, 28.05.2026 – 12 S 3015/25 e
- LG Memmingen, 26.11.2025 – 13 S 850/25
- LG Memmingen, 26.11.2025 – 14 S 805/25
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 110
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2026 – OVG 6 S 142/26Voraussetzungen für den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung bei Abrechnung genehmigungsloser Fahrten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 71/25Insolvenzrecht: Keine Unwirksamkeit der Abtretung einer Forderung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei einem Verstoß des Beitreibungsauftrags gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.