Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund148 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-2 (2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/1#abs-3 (3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

§ 2